Fahrradfahrer überholen


Das Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge ist ein ständiges Konflikpotenzial. Die alte Regel, daß ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muß, gilt nicht mehr, es bleibt nur noch als Faustregel bestehen. Das Gesetz wurde ergänzt und lautet sinngemäß:
 "Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.  Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.  Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern." Nach zahlreichen Unfällen und Rechtssprechungen ist dem Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben, den Abstand so zu wählen, daß keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmereintritt. Unabhängig, wieweit der Fahrradfahrer von der rechten Seite entfernt fährt, der Abstand beim Überholen muß groß genug sein. Notfalls muß der Überholvorgang abgebrochen werden.
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